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Recht
Spendenquittungen
Neue Regelung für Spendenquittung durch Kleingärtnerorganisationen
Kleingärtnervereine und -verbände, die gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung steuerlich gemeinnützig sind, können nunmehr selbst Spenden entgegennehmen und dafür Spendenquittungen ausstellen. Die Spende kann aus einer Sachzuwendung oder einem Geldbetrag bestehen, keine Spende ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Die Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbestätigung) hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen, der eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten darf.
Hier finden Sie Muster für entsprechende Zuwendungsbestätigungen.