Recht
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Vorstand
Stephan Klein
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Walther Rolf
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(Pacht- und Vereinsrecht)
Die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes sowie vieler Zwischenpachtverträge, insbesondere bei Kommunen, sind notwendigerweise abstrakt und auf eine Vielzahl von Verträgen anzuwenden.
Insofern ist es erforderlich, die tatsächlichen Bedingungen der einzelnen Kleingartenanlagen / Kleingartenvereine konkret zu regeln und die entsprechenden Verträge diesen Bedingungen gemäß zu ergänzen.
In der Regel wird dies durch Gartenordnungen geschehen. Diese werden im Allgemeinen von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Insofern sind sie zunächst dem Vereinsrecht zuzuordnen. Um sie auch in das Pachtverhältnis einzubeziehen, muss eine entsprechende Klausel im Pachtvertrag enthalten sein. Es empfiehlt sich die Formulierung, wonach die Gartenordnung "in der jeweils gültigen Fassung" in das Pachtverhältnis einbezogen wird, um auch eventuell notwendige Änderungen nach Pachtvertragsschluss entsprechen einzubeziehen. In vielen Verbänden existieren Rahmenkleingartenordnungen, die einzelnen Gartenordnungen der entsprechenden Vereine dürfen diesen dann nicht zuwider laufen.
K. Duckstein